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Zulassung eines Fahrzeuges, für das bisher kein deutscher Fahrzeugbrief/Zulassungsbescheinigung II ausgestellt wurde



Sie möchten die Zulassung eines neuen oder gebrauchten Fahrzeuges durchführen, für das bisher noch kein deutscher Fahrzeugbrief/Zulassungsbescheinigung II ausgestellt ist. Dabei ist erheblich, ob es aus einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat eingeführt wird und eine EG-Typengenehmigung existiert.


Zulassung eines aus dem Ausland eingeführten Neufahrzeuges



Erforderliche Unterlagen:

Bei innergemeinschaftlichem Erwerb:


Das Fahrzeug ist vor Erstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) von der Zulassungsbehörde zu identifizieren. Das Fahrzeug muss nicht vorgefahren werden, wenn der Hersteller eine Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ausgefüllt hat oder wenn im Zusammenhang mit der Zulassung eine Hauptuntersuchung oder eine Begutachtung nach § 21 StVZO erfolgt ist.

Die Zulassung kann erst nach dem Bezahlen der rückständigen Gebühren, Auslagen und Kraftfahrzeugsteuer, Nebenleistungen zur Kraftfahrzeugsteuer erfolgen.


Einfuhr Gebrauchtfahrzeug:


Das Fahrzeug ist vor Erstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) von der Zulassungsbehörde zu identifizieren. Das Fahrzeug muss nicht vorgefahren werden, wenn der Hersteller eine Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ausgefüllt hat oder wenn im Zusammenhang mit der Zulassung eine Hauptuntersuchung oder eine Begutachtung nach § 21 StVZO erfolgt ist.

Die Zulassung kann erst nach dem Bezahlen der rückständigen Gebühren, Auslagen und Kraftfahrzeugsteuer, Nebenleistungen zur Kraftfahrzeugsteuer erfolgen.