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Neue Fahrzeugzulassungsordnung / Schadstoffplakettenverordnung



Ab 01.03.07 neue Regelungen bei der Fahrzeugzulassung

Am 01.März 2007 trat die neue Fahrzeugzulassungsordnung (FZV) in Kraft. Sie löste Teile der Straßenverkehrszulassungsordnung ab und integrierte andere zulassungsrelevante Bestimmungen wie die Fahrzeugregisterverordnung oder die "Oldtimerverordnung". Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die neue FZV der Vereinfachung des Zulassungsverfahrens dienen. Außerdem ist sie Wegbereiter für das online-Verfahren zwischen Zulassungsstellen und dem Kraftfahrtbundesamt bzw. den Versicherern.

Für den Kunden bringt die neue FZV auch im Neckar-Odenwald-Kreis einige Neuerungen: Wer bisher sein Fahrzeug abmelden wollte, musste sich entscheiden, ob die Stilllegung vorübergehend oder endgültig sein sollte. Zukünftig stellt die "Außerbetriebsetzung" die einzige Art der Beendigung der Zulassung zur Teilname am Straßenverkehr dar. Neu ist, dass bei einer Außerbetriebsetzung das Kennzeichen automatisch am nächsten Tag wieder freigesetzt wird. Der Halter hat aber die kostenlose Möglichkeit, sein Kennzeichen zum Zwecke der Wiederzulassung befristet reservieren zu lassen. Um im Sinne der Kundschaft auf "Nummer sicher" zu gehen, werden die Zulassungsstellen im Neckar-Odenwald-Kreis bei allen Außerbetriebsetzungen die Kennzeichen automatisch 18 Monate lang reservieren.

Außerdem besteht weiterhin die Möglichkeit, das bisherige Kennzeichen taggleich auf ein neues Fahrzeug zu übernehmen, allerdings ist die Umkennzeichnung - wie schon bisher - kostenpflichtig.

Die neue FZV sieht im übrigen vor, dass die Betriebserlaubnis eines unveränderten Fahrzeuges grundsätzlich nicht mehr erlischt. Die Fahrzeugdaten werden anstatt 18 Monate nun mindestens 7 Jahre beim Kraftfahrtbundesamt gespeichert. In diesem Zeitraum kann ein Fahrzeug ohne TÜV-Vollabnahme wieder zugelassen werden. Auch nach diesem Zeitraum ist eine Wiederzulassung ohne Vollabnahme möglich, wenn der Halter noch entsprechende Fahrzeugpapiere vorlegen kann.

Bei der Zulassung gilt zukünftig nicht mehr das Standortprinzip, sondern das Wohnortprinzip. Das bedeutet, dass Fahrzeuge nicht mehr an ihrem Standort zugelassen werden, sondern am Wohnort oder Betriebssitz des Halters. Nicht mehr zulässig ist es, das Fahrzeug auf einen Zweitwohnsitz zuzulassen, auch wenn es dort regelmäßig steht oder benutzt wird.

Allerdings enthält die neue Verordnung für den Kunden auch weniger erfreuliche Regelungen. Beispielsweise erhalten Oldtimerfans, die mit ihren historischen Fahrzeugen an Veranstaltungen teilnehmen, ihr rotes 07er-Kennzeichen zukünftig nur noch dann, wenn ihr Fahrzeug mindestens 30 Jahre alt ist und ein entsprechendes Oldtimergutachten vorweisen kann. Bisher lag das Mindestalter der Fahrzeuge bei 20 Jahren.

Das Personal in den Zulassungsstellen ist auf die bevorstehenden Änderungen gut vorbereitet.

Schadstoffplakettenverordnung tritt in Kraft

Gleichzeitig mit der neuen Fahrzeugzulassungsverordnung trat die "Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung" zum 01. März 2007 in Kraft.

Künftig wird es nach entsprechenden Messergebnissen der Luftschadstoff-Belastung (Feinstaubbelastung) in größeren Städten abgegrenzte Sperrbereiche geben, die durch Verkehrszeichen ausgewiesen werden.

Sperrbereich

Die neue Verordnung regelt die Ausnahmen von diesen Verkehrsverboten. Konkret bedeutet das, dass künftig nur noch Fahrzeuge mit besonderen Plaketten in die ausgeschilderte Sperrbereiche einfahren dürfen. Verstöße können mit einem Bußgeld in Höhe von 40 Euro und einem Punkt in der Flensburger Verkehrssünderdatei geahndet werden.

FeinstaubplaketteAuf der Feinstaubplakette wird, je nach Abgas-Standard des Fahrzeugs, die Schadstoff-Gruppen-Nummer 2, 3 oder 4 aufgedruckt.

Zur besseren Unterscheidung gibt es die Plaketten in rot, gelb und grün. Zusätzlich wird das Kfz-Kennzeichen in ein Schriftfeld eingetragen. Für die (schlechteste) Schadstoffgruppe "1" wird keine Plakette ausgegeben, es folgen Schadstoffgruppe 2 (rot) und 3 (gelb). "Grünes Licht" erhält Gruppe 4: Darunter fallen sämtliche Benziner mit geregeltem Kat (seit Anfang der 90iger Jahre bei allen Neuwagen Standard); neuere Diesel-Fahrzeuge erhalten diese Plakette nur, wenn sie Euro 4 Standard erreichen bzw. unter bestimmte Partikelminderungsstufen fallen (PM 1 bis PM 5).

Die Zuordnung zu den Schadstoffgruppen erfolgt entsprechend der in den Fahrzeugpapieren eingetragenen Schadstoffschlüsselnummer in Verbindung mit einem evtl. nachgerüsteten Partikelfilter.

Die Rentabilität einer Nachrüstung muss gerade bei älteren Autos recht genau geprüft werden: Wer meint, dass ein Nachrüstungssystem außer einer "besseren" Plakette auch Ersparnisse bei der Kfz-Steuer bringt, wird bei Erhalt seines Steuerbescheides vielleicht enttäuscht sein. Einer Verbesserung der Abgaswerte durch eine andere Partikelminderungsstufe folgt nicht unbedingt eine Änderung der Schadstoffschlüsselnummer, die für die Steuerberechnung maßgeblich ist. Deshalb sollten vorab genaue Informationen, am besten beim Hersteller, eingeholt werden.
Ausgabeberechtigt für die Feinstaubplaketten sind alle Zulassungsstellen sowie alle für die Durchführung von Abgasuntersuchungen anerkannten Werkstätten und sonstigen Stellen. Die Zulassungsstellen des Landratsamtes Neckar-Odenwald-Kreis berechnen für die Erteilung einer Plakette eine Gebühr von 5 Euro.
Überschnelles Handeln scheint derzeit nicht angebracht. Zwar sollen schon zum 1. Juli vereinzelt Sperrbereiche in verschiedenen größeren und auch kleineren Städten ausgewiesen werden, andere wollen im Lauf des Jahres nachziehen. Parallel dazu wird von den verantwortlichen Stellen aber auch verhandelt, um einen "Flickenteppich" von unterschiedlichen Regelungen zu vermeiden und dem Autofahrer Klarheit zu verschaffen. Fest steht allerdings auch: die Feinstaubplakette wird in absehbarer Zeit fester Bestandteil im Straßenverkehr sein.