Am 20.10.2007 ist das Fahrzeugzulassungsverweigerungsgesetz in Kraft getreten
KFZ-Zulassung nur möglich, wenn keine Gebührenrückstände aus Zulassungsvorgängen bestehen
Die Landesregierung hat das Gesetz über die Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen und Anhängern bei rückständigen Gebühren und Auslagen (Fahrzeugzulassungsverweigerungsgesetz) beschlossen.
Es ist seit 20.10.2007 in Kraft. Es hat zur Folge, dass Fahrzeughaltern, welche der Zulassungsbehörde aus anderen Zulassungsvorgängen noch rückständige Gebühren und Auslagen schulden, die Zulassung des Fahrzeuges oder Anhängers verweigert werden kann. Fahrzeughalter, welche Dritte mit der Zulassung der Fahrzeuges oder Anhängers beauftragen, werden aufgefordert, eine Einverständniserklärung vorzulegen, wonach die Zulassungsbehörde die Höhe der rückständigen Gebühren und Auslagen der mit der Zulassung beauftragten Person mitteilen darf. Die Erklärung ist im Falle der Zulassungsbeauftragung zwingend.
Ein Muster einer solchen Erklärung finden Sie hier.
Für Fragen rund um das neue Gesetz stehen die beiden Zulassungsstellenleiter Jürgen Walter (Tel: 06261/84-1331) und Harry Hauk (Tel: 06281/5212-1351) gerne Rede und Antwort.

