Ab 01.07.07 wirken die Zulassungsstellen bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer mit
KFZ-Zulassung nur noch gegen Einzugsermächtigung für KFZ-Steuer
Am 01.07.2007 tritt die Verordnung der Landesregierung über die Mitwirkung der Zulassungsbehörden bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer in Kraft. Danach dürfen durch die Zulassungsstellen nur dann Fahrzeuge zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen werden, wenn der Fahrzeughalter eine schriftliche Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem Konto eines inländischen Kreditinstituts erteilt.
Alternativ ist eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes vorzulegen, dass auf eine Einzugsermächtigung wegen einer erheblichen Härte verzichtet werden kann.
Die Vordrucke zur Erklärung der Einzugsermächtigung liegen zum 01.07.2007 in den Zulassungsstellen Buchen und Mosbach aus und werden zusätzlich im Internet auf der Homepage des Landratsamtes Neckar-Odenwald-Kreis bereitgestellt.
Die Verordnung sieht im übrigen weiter vor, dass die Zulassungsbehörde ein Fahrzeug nur dann zulässt, wenn der Fahrzeughalter keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände bei den Finanzämtern des Landes hat. Die Zulassungsbehörden sind dazu befugt, entsprechende Informationen zu den Fahrzeughaltern bei den Finanzämtern einzuholen.
Für Fragen rund um die neue Verordnung stehen die beiden Zulassungsstellenleiter Jürgen Walter (Tel: 06261/84-1331) und Harry Hauk (Tel: 06281/5212-1351) gerne Rede und Antwort.

