Kommunales
Rechtsaufsichtsbehörde
Der Neckar-Odenwald-Kreis besteht aus 27 Städten und Gemeinden. 6 Gemeindeverwaltungsverbände, 16 Zweckverbände und 1 kommunale Stiftung vervollständigen die kreiskommunale Landkarte. Bis auf die Große Kreisstadt Mosbach übt das Landratsamt als staatliche untere Verwaltungsbehörde die Rechtsaufsicht über diese kommunalen Rechtsträger aus.
Die kommunale Selbstverwaltung garantiert den Städten, Gemeinden und Verbänden den notwendigen Freiraum zur Gestaltung und Erledigung ihrer Aufgaben. Die Rechtsaufsicht stellt dazu das erforderliche Korrelat dar und ist auf die notwendigsten, eng umrissenen Kontrollaufgaben beschränkt. In erster Linie steht das Landratsamt den Städten, Gemeinden und Verbänden aber in allen kommunalen Angelegenheiten beratend und unterstützend zur Seite.
Die Rechtsaufsicht dient dazu, die Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns sicher zu stellen. Unsere Funktion als Aufsichtsbehörde erstreckt sich dabei im Wesentlichen auf das kommunale Verfassungsrecht, das Ortsrecht (Satzungen), das kommunale Wirtschaftsrecht (Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen), das kommunale Personalwesen, das kommunale Steuer- und Abgabenrecht, das kommunale Vergaberecht sowie auf Dienst- und Rechtsaufsichtsbeschwerden.
Zuständigkeit:
Bezirk 1: Buchen, Hardheim, Höpfingen
Bezirk 2: Aglasterhausen, Elztal, Haßmersheim, Hüffenhardt, Neunkirchen, Schwarzach, Walldürn
Bezirk 3: Adelsheim, Billigheim, Fahrenbach, Limbach, Mudau, Neckarzimmern, Osterburken, Ravenstein, Rosenberg, Seckach
Bezirk 4: Binau, Neckargerach, Obrigheim, Schefflenz, Waldbrunn, Zwingenberg
Ansprechpartner für Städte, Gemeinden und Verbände
In erster Linie verstehen wir uns als Ansprechpartner für die kommunalen Träger und beraten sie in Fragen des öffentlichen Rechts, insbesondere des Kommunal-, Gemeindewirtschafts-, Steuer- und Abgabenrechts.
Mitwirkung bei der Förderung von kommunalen Strukturmaßnahmen
Ohne die Zuschüsse der öffentlichen Hand wären unsere Städte, Gemeinden und Verbände im ländlichen Raum vielfach nicht in der Lage, Maßnahmen zur Verbesserung der kommunalen Infrastruktur zum Wohle ihrer Einwohner zu realisieren.
Wir beraten die kommunalen Träger über Fördermöglichkeiten. Die Förderanträge beurteilen wir unter gemeindewirtschaftlichen Gesichtspunkten und unterstützen sie regelmäßig gegenüber den Bewilligungsbehörden.
Prüfungsbehörde
Die überörtliche Prüfung (Aufsichtsprüfung) umfasst die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung, die Vermögensverwaltung und die Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe.
Bei Gemeinden bis 4.000 Einwohner ist das Landratsamt Prüfungsbehörde. Bei Städten und Gemeinden mit mehr als 4.000 Einwohnern sowie bei Gemeindeverwaltungs- und Zweckverbänden, an denen eine solche Gemeinde beteiligt ist, prüft die Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg im Auftrag der Rechtsaufsichtsbehörde, welche auch die Erledigung der Prüfungsfeststellungen überwacht und das Prüfungsverfahren abschließt.
Durch den Prüfungsbericht werden den Gemeindeorganen (Gemeinderat und Bürgermeister) wichtige Hinweise und Daten über den Verlauf der finanziellen Entwicklung der Gemeinde im Prüfungszeitraum an die Hand gegeben, es werden eventuelle Rechtsverstöße aufgezeigt und Empfehlungen gegeben, wie diese in Zukunft vermieden werden können.
Statistik
Hier werden alle bedeutenden finanzwirtschaftlichen Daten der Gemeinden aufbereitet, statistisch verarbeitet und ständig aktualisiert. Die Gemeinden können bei ihrer Haushalts- und Finanzplanung auf diese Statistiken zurückgreifen. Der Fachdienst "Kommunales" erstellt jährlich einen Gemeindefinanzbericht, in dem die wesentlichen Haushaltseckdaten und die wichtigsten Abgabesätze der Kreisgemeinden aufgeführt sind.
Widerspruchsbehörde
Wir entscheiden über Widersprüche gegen gemeindliche Verwaltungsakte in Selbstverwaltungsangelegenheiten (insbesondere Steuer- und Abgabenbescheide) und sind auch für sonstige Beschwerden über das Verwaltungshandeln der Kommunen zuständig.
Die Widerspruchsbehörde prüft den angefochtenen Verwaltungsakt noch einmal unter allen rechtlichen Gesichtspunkten. Ist der Widerspruch zulässig und begründet, wird der Verwaltungsakt (Bescheid) abgeändert oder aufgehoben. Ist der Widerspruch dagegen unzulässig oder unbegründet, wird er von der Widerspruchsbehörde kostenpflichtig zurückgewiesen. Ist der Bürger mit dieser Entscheidung nicht einverstanden, steht ihm der Klageweg zum Verwaltungsgericht Karlsruhe offen.
Vergabeprüfstelle
Die kommunalen Auftraggeber sind verpflichtet, Leistungen nach den verbindlichen Vergabebestimmungen auszuschreiben und zu vergeben.
Jeder Bewerber, der eine Verletzung des Vergabeverfahrens behauptet, kann sich an die Vergabeprüfstelle wenden. Bei kommunalen Auftragsvergaben bis zu einem gewissen Auftragswert (den so genannten "EU-Schwellenwerten") nehmen wir die Aufgaben der Vergabeprüfstelle wahr.
